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Bestattungsvorsorge

Bestattungsvorsorge
 


Ein immer wichtigeres Thema wird „Vorsorge“!

Im täglichen Leben sorgen wir in Vermögensangelegenheiten, aber auch versicherungstechnisch vor.
Wir treffen Vorsorge für weniger gute Zeiten.
Damit ein Todesfall nicht an moralische und finanzielle Grenzen seiner Hinterbliebenen stößt, gibt es die verschiedensten Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge.
Diese sollte keine zwingende Ausgabe sein. Vielmehr sollten sich Vorsorgeinvestitionen immer an Ihren momentanen Verhältnissen anpassen und auf keinen Fall von Behörden pfändbar sein.
Die Vorsorgeverträge, die Sie mit uns abschließen, werden inhaltlich und rechtlich so gestaltet, dass kein Dritter in diesen Vertrag (z.B. gerichtlich bestellte Betreuer oder Sozialamt) eingreifen kann.

Rechtliche Grundlage bietet das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.03.2008

Das Urteil besagt, dass neben dem Grundschonvermögen eine angemessene Bestattungsvorsorge vorhanden sein darf. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen hier bewusst keine bestimmte Art
von Vorsorgeinvestitionen.

Wir möchten Ihnen helfen, die richtige Vorsorge für sich oder Ihre Angehörigen zu wählen. Dabei orientieren wir uns an Ihren persönlichen Wünschen und Möglichkeiten.
In einem Beratungsgespräch finden wir gemeinsam mit Ihnen die richtige Vorsorge oder bauen auf bestehende Vorsorgen auf. Wichtige Informationen finden Sie auch hier auf den Seiten des BDB.

Dieses Angebot richtet sich auch an Personen / Institutionen, die sich beruflich mit der Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen ohne Angehörige befassen. Damit soll vermieden werden,
dass die Bestattungswünsche der Betreuten ignoriert werden und eine Bestattung durch das Ordnungsamt erfolgt.

Das Betreuungsgesetz Sachsen-Anhalt regelt dahingehend, dass die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet. Die Verantwortung für die Bestattung wird damit ausgeschlossen.

Eine Vorsorge sollte aber auch für Situationen getroffen werden, wenn Sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder aber auch durch Nachlassen geistiger Kräfte für sich selbst nicht
mehr entscheiden können.
Daher sei jedem angeraten, für sich selbst eine Patientenverfügung und Betreuungsverfügung in Verbindung mit der Vorsorgevollmacht zu erstellen.
Jedem ist zu wünschen, dass ihm eine solche Lage erspart bleibt, hiervon Gebrauch zu machen. Aber der Wert einer gut durchdachten Vorsorge kann für Angehörige, Ärzte und den Betroffenen
selbst nicht hoch genug bewertet werden.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. September 2009 die Patientenverfügung in den §§ 1901a und 1901b des BGB geregelt und hierfür die Schriftform vorgesehen.
Vor diesem Zeitpunkt schriftlich verfasste Patientenverfügungen behalten ihre Gültigkeit.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz, www.bmjv.de/.... finden Sie Informationen, aber auch Formulare, über die verschiedensten Vorsorgeformen.





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